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Frequently Asked Questions

Der Schutz von Sozialdaten

  • Wie werden meine Sozialdaten geschützt?

    Ihre Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis und sind durch umfangreiche datenschutzrechtliche Vorgaben (u.a. DSGVO, BDSG, SGB) geschützt. Weiterhin müssen verschiedene Auflagen wie Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterschulungen oder die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erfüllt werden. Dabei wird das Jobcenter auch regemäßigen durch die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde (BfDI) Datenschutzkontrollen unterzogen und über Änderungen sowie neue verpflichtend einzuhaltenden Vorgaben in Kenntnis gesetzt.
    Auch intern werden Ihre Daten durch unterschiedlichste technische Zugriffsrechte geschützt. Beispielsweise haben die Kolleginnen und Kollegen der Leistungsabteilung keinen Zugriff auf Daten der Arbeitsvermittlung, da diese zur Leistungsberechnung nicht benötigt werden.

  • Wofür benötigt das Jobcenter meine Daten?

    Bei der Datenerhebung und Verarbeitung des Jobcenters gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Das heißt, dass nur nach den Daten gefragt werden darf, welche zur gesetzlichen Aufgabenerledigung (z.B. Leistungsgewährung / Vermittlung in Arbeit) unabdingbar benötigt werden. Auch für andere Aufgaben dürfen Daten erhoben werden, wenn ohne die jeweilige Information (Datum) die gesetzliche Aufgabe nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann.
    Demnach ist die Frage nach Nachweisen zu Einkommen, Kontoauszügen und Vermögen regelmäßig notwendig, da ohne diese Daten ein Antrag auf Leistungen nicht abschließend nach den gesetzlichen Vorgaben geprüft werden kann. Gleiches gilt für Informationen, welche zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zur Vermittlung in Arbeit benötigt werden.

  • Wofür benötigt das Jobcenter meine Daten?

    Bei der Datenerhebung und Verarbeitung des Jobcenters gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Das heißt, dass nur nach den Daten gefragt werden darf, welche zur gesetzlichen Aufgabenerledigung (z.B. Leistungsgewährung / Vermittlung in Arbeit) unabdingbar benötigt werden. Auch für andere Aufgaben dürfen Daten erhoben werden, wenn ohne die jeweilige Information (Datum) die gesetzliche Aufgabe nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann.
    Demnach ist die Frage nach Nachweisen zu Einkommen, Kontoauszügen und Vermögen regelmäßig notwendig, da ohne diese Daten ein Antrag auf Leistungen nicht abschließend nach den gesetzlichen Vorgaben geprüft werden kann. Gleiches gilt für Informationen, welche zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zur Vermittlung in Arbeit benötigt werden.


Datenübermittlung an Dritte (Arbeitgeber, Vermieter, Behörden, Maßnahmeträger)

  • Warum wurden meine Kontaktdaten an einen Arbeitgeber übermittelt?

    Die Vermittlung in Arbeit ist Teil des gesetzlichen Auftrages des Jobcenters. Auch Sie haben mit Antragstellung nach dem SGB II zugestimmt, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II).
    Da die Übermittlung von Daten (z.B. Name und Anschrift) an einen Arbeitgeber in aller Regel zum üblichen Vermittlungsprozess (gesetzlicher Auftrag) gehört, ist diese Datenübermittlung auch ohne vorherige Rücksprache mit Ihnen zulässig.

  • Warum benötigt das Jobcenter meinen Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung?

    Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II können Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen/Kosten übernommen werden (§ 22 SGB II). Zur Prüfung werden entsprechende Nachweise benötigt.
    Es steht Ihnen frei, ob Sie die Nachweise in Form eines Mietvertrages, Mietbescheinigung oder ggf. einer Nebenkostenabrechnung nachweisen. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass oftmals auch mehrere Unterlagen, beispielsweise ein Mietvertrag bei Antragstellung und eine Nebenkostenabrechnung zum Jahreswechsel, benötigt werden.

  • Warum kontaktiert das Jobcenter meine/n Vermieter/in oder benötigt die Kontaktdaten?

    Der Kontakt zu Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter ist in der Regel nicht vorgesehen. Auch ist für die Leistungsbearbeitung nicht relevant wer Ihre Vermieterin bzw. Ihr Vermieter ist, weshalb diese Informationen bei Anforderung eines Mietvertrages geschwärzt werden können.
    Relevant wird der Kontakt zu Ihrer Vermieterin bzw. Ihrem Vermieter, wenn die Mietzahlung direkt an diese überwiesen werden soll oder begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht. Üblich ist der Kontakt ebenfalls, wenn Sie trotz wiederholter Anfragen zum Einreichen einer Nebenkostenabrechnung (zur Prüfung der tatsächlichen Höhe der Nebenkosten) nicht reagieren.

  • Werden meine Daten auch an andere Behörden weitergegeben?

    Die Weitergabe von Daten ist nur auf gesetzlicher Grundlage möglich und wird immer im Einzelfall geprüft.
    Konkret bedeutet das, dass eine Übermittlung von Sozialdaten nach § 67d Abs. 1 SGB X zulässig ist, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 – 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift vorliegt.

  • Dürfen meine Daten an einen Maßnahmeträger übermittelt werden?

    Sofern sogenannte Maßnahmeträger eingeschaltet werden, übernehmen diese einen Teil der gesetzlichen Aufgabenerfüllung (z.B. Vermittlung in Arbeit) und dürfen in diesem Zusammenhang notwendige Daten erhalten.
    Die Maßnahmeträger unterliegen nahezu denselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie das Jobcenter und können, sofern Sie dem zustimmen, auch weitere Daten erfassen, welche nicht an das Jobcenter übermittelt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die jeweilige Maßnahme auf Themen der gesundheitlichen Situation bezieht.

  • Welche Daten übermittelt der Maßnahmeträger an das Jobcenter?

    Es dürfen nur die für das Jobcenter zur Aufgabenerledigung notwendigen Daten übermittelt werden. Dazu zähen u.a. Abschlussberichte, Maßnahmeinhalte oder Fehlzeiten.


Kontoauszüge

  • Darf das Jobcenter nach meinen Kontoauszügen fragen?

    Im Rahmen der Leistungsgewährung ist das Jobcenter gesetzlich zur Prüfung von Vermögenswerten (Prüfung Hilfebedürftigkeit) verpflichtet und muss durch die antragsstellende Person nachgewiesen werden.
    Durch Prüfung der Kontoauszüge kann die Höhe der Zahlungsein- und -ausgänge, Buchungsdatum, Empfänger/Absender der Buchung und oftmals der Grund dieser Zahlungen nachgewiesen werden. Insofern benötigt das Jobcenter diese Angaben, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld II feststellen und entsprechende Leistungen erbringen zu können.

  • Dürfen die letzten drei Monate der Kontoauszüge angefragt werden?

    Zur Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit aktuell bzw. auch zukünftig besteht, wird das Einkommen der letzten drei Monate anhand der Kontoauszüge überprüft.
    Der Zeitraum von drei Monaten wurde durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wiederholt bestätig. Nach dieser Rechtsprechung können auch regelmäßig die letzten drei Monate angefordert werden.

  • Darf ich Angaben in den Kontoauszügen schwärzen?

    Ja. Die Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit sowie das Merkblatt zum Arbeitslosengeld II, das Sie bei der Antragsstellung erhalten, enthalten entsprechende Informationen. Darin wird auch auf die Möglichkeit der Schwärzung einzelner Buchungen hingewiesen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlich ist.
    Einnahmen dürfen auf den Kontoauszügen nicht geschwärzt werden. Denn Geldeingänge muss das Jobcenter daraufhin prüfen, ob diese als Einkommen den Leistungsanspruch mindern oder ausschließen.

  • Darf das Jobcenter meine Kontoauszüge speichern bzw. zur Akte nehmen?

    Ja. Das Jobcenter benötigt u.a. zur Überprüfung der Hilfebedürftigkeit Ihre Kontoauszüge und muss im Zweifel nachweisen können auf welcher Grundlage diese Prüfung erfolgte.
    Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Speicherfristen.


Schwärzen

  • Welche Daten und Informationen darf ich schwärzen?

    Da das Jobcenter nur Daten erheben und verarbeiten darf, welche zur gesetzlichen Aufgabenerledigung unabdingbar benötigt werden, dürfen alle anderen Daten oder Informationen, welche ggf. auf eingereichten Unterlagen ersichtlich sind, geschwärzt werden.
    Bitte orientieren Sie sich an den Ausfüllhinweisen der Bundesagentur für Arbeit sowie den jeweiligen Merkblättern zum Arbeitslosengeld II. Darin wird auch auf die Möglichkeit der Schwärzung hingewiesen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlich ist.


Datenlöschung

  • Warum werden meine Daten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit („Abmeldung“) nicht sofort gelöscht?

    Sofern nachgewiesen wird, dass personenbezogene Daten zu Unrecht verarbeitet wurden, wird unverzüglich die Löschung der betroffenen Daten veranlasst. Das gilt auch, wenn die Daten zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Für die Beurteilung dieser Sachlage sind die Speicherfristen maßgebend, wobei Rechnungslegungsfristen oder Rückforderungsfristen zu berücksichtigen sind. Die Fristen beruhen beispielsweise auf der gesetzlichen Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen, falls bekannt wird, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden.
    Die Löschung aller Daten erfolgt nach Ablauf der entsprechenden Fristen automatisiert.

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