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Angemessenheit der Kosten für Unterkunft

Die Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Weimarer Land wurden ab dem 01.05.2024 neu festgelegt.

Zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat der Kreis Weimarer Land erneut ein schlüssiges Konzept in Auftrag gegeben. Nach Auswertung der Daten gelten seit dem 01.05.2024 die folgenden Mietobergrenzen als angemessen. 

Während die angemessenen Kosten für Unterkunft (ohne Heizung) für ein- und zwei-Personen-Haushalte nun um 40 EUR erhöht wurden, erfolgte bei 3-, 4- und 5-Personenhaushalten eine Erhöhung zwischen 70 bis 90 EUR.

Was bedeutet das für mich?

Soweit Ihre Kosten bislang bereits als angemessen bewertet und vollständig berücksichtigt wurden, hat die Anpassung keinerlei Auswirkungen auf Sie. 

Wurden die bisherigen Kosten aufgrund Unangemessenheit lediglich anteilig bei der Berechnung berücksichtigt, dann erfolgt automatisch eine erneute Prüfung der vollständigen Kostenübernahme. Hierfür müssen Sie nichts weiter tun.

Heizkosten werden weiterhin, unabhängig hiervon, entsprechend des aktuellen Heizkostenspiegels geprüft und jährlich angepasst.

Sie planen einen Umzug? 

Sie müssen umziehen und haben bereits neuen Wohnraum in Aussicht?

Hierfür braucht es eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft durch uns als Jobcenter, wenn Sie Bürgergeld beziehen. 

Haben Sie diese Zusicherung im Vorfeld nicht eingeholt besteht die Gefahr, dass mögliche Mehrkosten inkl. der anfallenden Umzugskosten, vollständig durch Sie selbst getragen werden müssen. 

Prüfung Sie das Mietangebot auf Angemessenheit über unser Berechnungstool: